Künstlersozialabgabe bei Freelancern: 4,9 % ab 1.000 €

Redaktion Freelancerbewertung Aktualisiert 5 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Wer als Unternehmen selbstständige Designer, Fotografen, Texter oder andere Kreative bezahlt, muss darauf Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zahlen, 2026 sind es 4,9 Prozent der Nettohonorare. Für Firmen, die Kreative nur für eigene Werbung beauftragen, gilt das, sobald die Honorare im Jahr 1.000 Euro übersteigen. Gemeldet wird bis 31. März des Folgejahres.

Weißes dreistöckiges Verwaltungsgebäude der Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven an einer Straße
Foto: Gerd Fahrenhorst, CC BY 3.0, via Wikimedia Commons

Die Künstlersozialabgabe ist die Abgabe, von der viele Unternehmen erst bei der Betriebsprüfung hören. Der Prüfer der Rentenversicherung fragt nach Rechnungen von Fotografen, Grafikern und Textern, und plötzlich geht es um Nachzahlungen für mehrere Jahre. Dabei ist die Rechnung simpel und die Summe meist überschaubar, wenn man sie rechtzeitig kennt.

Der verbreitetste Irrtum gleich vorweg: Es spielt keine Rolle, ob dein Freelancer in der Künstlersozialkasse versichert ist. Die Abgabe hängt an der Leistung, nicht an der Person.

Wer die Künstlersozialabgabe zahlen muss

Das Künstlersozialversicherungsgesetz unterscheidet drei Gruppen von Abgabepflichtigen, geregelt in § 24 KSVG.

Die erste sind typische Verwerter: Verlage, Presseagenturen, Theater, Rundfunk, Galerien, Werbe- und PR-Agenturen, die für Dritte arbeiten, und einige Branchen mehr. Sie zahlen immer, ohne Untergrenze.

Die zweite Gruppe betrifft fast jede Firma. Wer für das eigene Unternehmen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreibt und dafür selbstständige Kreative beauftragt, ist abgabepflichtig. Website, Imagefotos, Broschüre, Social-Media-Grafiken, Blogtexte: alles Eigenwerbung.

Die dritte ist die Generalklausel. Sie erfasst Unternehmen, die Werke von Kreativen für ihre Geschäftszwecke nutzen und damit Einnahmen erzielen wollen, etwa die App-Firma, die Illustrationen für ihr Produkt kauft.

Für die zweite und dritte Gruppe gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze. Die Pflicht entsteht erst, wenn die Summe aller Honorare an Kreative im Kalenderjahr diese Grenze übersteigt. Sie wurde zuletzt deutlich angehoben, laut Künstlersozialkasse so:

Geringfügigkeitsgrenze für Eigenwerbung und Generalklausel
  1. bis 2024450 €
  2. 2025700 €
  3. ab 20261.000 €

Quelle: Künstlersozialkasse; § 24 Abs. 2 KSVG

Wichtig: Die Grenze gilt für die Jahressumme, nicht pro Auftrag. Zwei Fotoshootings für 600 Euro machen 1.200 Euro, und damit bist du 2026 dabei.

Welche Freelancer-Leistungen zählen

Die KSK legt den Begriff weit aus. Grafikdesign, Illustration, Fotografie, Texte, Musik, Video. Bei Webdesign kommt es auf den Anteil an: Gestaltet der Freelancer die Seiten mit, zählt das als künstlerische Leistung. Reine technische Arbeit eines Programmierers oder Webmasters zählt laut KSK nur dann nicht, wenn von vornherein keinerlei gestalterische Leistung dabei ist.

Leistungzur Bemessungsgrundlage?
Logo, Corporate Design, Social-Media-Grafikenja
Werbefotos, auch ohne künstlerischen Anspruchja
Blogartikel, Werbetexte, Pressetexteja
Webdesign mit gestalterischem Anteilja
reine Backend-Programmierung, Server-Administrationnein
Nebenkosten auf der Rechnung, z. B. Material, Requisitenja
ausgewiesene Umsatzsteuernein
Reisekosten im Rahmen der steuerfreien Sätzenein
Zahlungen an GmbH, AG, e. V., OHG oder KGnein

Für gemischte Aufträge lohnt sich eine einfache Gewohnheit: Lass dir Gestaltung und technische Umsetzung auf der Rechnung getrennt ausweisen. Dann musst du später nicht schätzen, welcher Teil abgabepflichtig war. Steht auf der Rechnung nur „Website, 4.000 Euro“ und du meldest nur einen Designanteil von 1.500 Euro, musst du bei einer Prüfung erklären können, woher diese Zahl kommt. Zwei Zeilen auf der Rechnung ersparen diese Diskussion.

Honorare an Kreative im Ausland zählen übrigens auch, ebenso an Rentner oder Beamte, die nebenbei gestalten. Was alles dazugehört, listet die KSK auf ihrer Seite zur Bemessungsgrundlage.

Wie hoch die Abgabe ist und wie du sie berechnest

Der Abgabesatz wird jedes Jahr bis zum 30. September per Verordnung des Bundesarbeitsministeriums für das Folgejahr festgelegt. Von 2023 bis 2025 lag er bei 5,0 Prozent, 2026 sind es 4,9 Prozent, für 2027 wieder 5,0 Prozent. Der Satz gilt auf die Nettohonorare, ohne Umsatzsteuer.

Warum es die Abgabe überhaupt gibt: Selbstständige Künstler und Publizisten, die über die KSK versichert sind, zahlen nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung selbst. Die andere Hälfte trägt die Künstlersozialkasse, finanziert aus einem Bundeszuschuss und eben der Abgabe der Unternehmen. Der Auftraggeber übernimmt damit eine Art Arbeitgeberanteil, ohne Arbeitgeber zu sein.

Wie stark der Satz schwankt, zeigt der Blick zurück. Er hängt davon ab, wie viele Kreative versichert sind und wie viel Honorarvolumen gemeldet wird. Für deine Planung reicht es, mit rund 5 Prozent zu rechnen.

Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 2018 bis 2027
  1. 2018 bis 20224,2 %
  2. 20235 %
  3. 20245 %
  4. 20255 %
  5. 20264,9 %
  6. 20275 %

Quelle: Künstlersozialkasse, Übersicht der Abgabesätze

Für ein konkretes Projekt sieht die Rechnung so aus:

Beispiel: Ein Start-up mit Website-Relaunch im Jahr 2026
Webdesignerin, Gestaltung der Seiten
6.000 €
Fotograf, Teamfotos
1.800 €
Texterin, Website-Texte
2.400 €
Backend-Entwickler (nicht abgabepflichtig)
0 €
Bemessungsgrundlage 2026
10.200 €
Abgabe 4,9 %, zu melden bis 31.03.2027
499,80 €
Monatliche Vorauszahlung ab März 2027 (10.200 € / 12 × 5,0 %)
42,50 €

Beispielzahlen. Backend-Programmierung und Zahlung an eine Agentur-GmbH zählen nicht zur Bemessungsgrundlage.

Knapp 500 Euro auf gut 10.000 Euro Honorar. Das ist kein Betrag, der ein Projekt kippt. Teuer wird es erst, wenn er über Jahre nicht gemeldet wurde.

Melden, vorauszahlen, aufbewahren

Wer abgabepflichtig ist, meldet sich zunächst bei der Künstlersozialkasse. Danach gelten drei Pflichten:

  1. Jahresmeldung. Bis 31. März meldest du die Summe der Honorare des Vorjahres, per Post, online oder über das Unternehmensportal des Bundes.
  2. Vorauszahlung. Aus der Meldung berechnet die KSK monatliche Vorauszahlungen, fällig jeweils am 10. des Folgemonats. Grundlage ist ein Zwölftel der Vorjahressumme mal aktuellem Abgabesatz. Mit der nächsten Meldung wird abgerechnet.
  3. Aufzeichnung. Alle Zahlungen an selbstständige Kreative müssen so festgehalten werden, dass die Meldung nachprüfbar ist und sich den Belegen zuordnen lässt.

Wer nicht meldet, wird von der KSK geschätzt. Verspätete Vorauszahlungen kosten 1 Prozent Säumniszuschlag pro Monat. Fehlerhafte oder verspätete Meldungen sind eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 36 Abs. 3 KSVG mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Geprüft wird nicht nur von der KSK selbst, sondern auch von der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der regulären Betriebsprüfung.

Was das für deine Freelancer-Strategie bedeutet

Die Abgabe ist kein Grund, auf Freelancer zu verzichten. 4,9 Prozent Aufschlag sind weniger als die Spanne, die du beim Stundensatz zwischen zwei Angeboten ohnehin findest. Sie gehört aber in die Kalkulation, genau wie die Frage, welche Nutzungsrechte du an den Werken bekommst.

Manche Firmen beauftragen lieber eine Agentur in Form einer GmbH, weil Zahlungen an juristische Personen nicht zur Bemessungsgrundlage gehören. Das kann sinnvoll sein, wenn ohnehin ein Team gebraucht wird. Als reines Sparmodell taugt es wenig, denn die Agentur zahlt die Abgabe auf ihre eigenen Freelancer und gibt sie im Preis weiter. Die Abwägung beschreibt der Vergleich Freelancer oder Agentur.

Reine Softwareentwicklung ohne gestalterischen Anteil, etwa die Backend- und API-Arbeit, die ein Studio wie OnlineBuilders übernimmt, fällt gar nicht unter die Abgabe. Wer selbst als Freelancer andere Kreative beauftragt und deren Arbeit an Kunden weiterverkauft, kann dagegen als Werbeagentur zur ersten Gruppe gehören und zahlt dann ohne Untergrenze. Mehr zu Verträgen und Abgaben steht in der Rubrik Vertrag & Recht.

Dein nächster Schritt: Filtere in der Buchhaltung alle Zahlungen an Einzelpersonen für Design, Fotos, Texte und Video aus 2026 heraus und addiere sie. Liegt die Summe über 1.000 Euro, melde dich bei der KSK, bevor der 31. März 2027 kommt.

Häufige Fragen

Muss ich zahlen, wenn der Freelancer gar nicht in der KSK versichert ist?

Ja. Die Abgabe hängt an der Art der Leistung, nicht am Versicherungsstatus des Freelancers. Auch Honorare an Kreative, die nebenberuflich arbeiten oder im Ausland sitzen, gehören zur Bemessungsgrundlage.

Fällt Künstlersozialabgabe auf Programmierung an?

Auf reine Programmierung nicht. Webdesign zählt aber als künstlerische Leistung, wenn die Seiten gestaltet werden. Erhält ein Freelancer Geld für Design und Umsetzung zusammen, solltest du die Anteile auf der Rechnung trennen lassen.

Kann ich die Künstlersozialabgabe vom Honorar abziehen?

Nein. Die Abgabe trägt allein der Auftraggeber. Eine Vereinbarung, sie auf den Freelancer abzuwälzen, wäre nach § 36a KSVG in Verbindung mit § 32 SGB I nichtig.

Was passiert, wenn ich die Meldung jahrelang vergessen habe?

Die Abgabe wird für die zurückliegenden Jahre nachgefordert, oft nach einer Betriebsprüfung der Rentenversicherung. Dazu können Säumniszuschläge und ein Bußgeld kommen. Melde dich deshalb von dir aus, sobald du die Pflicht bemerkst.

Zahle ich auch, wenn ich eine Designagentur als GmbH beauftrage?

Nein, Zahlungen an juristische Personen wie GmbH oder AG gehören nicht zur Bemessungsgrundlage. Die Agentur zahlt aber selbst Abgabe auf ihre freien Kreativen, und diese Kosten stecken dann im Preis.