Nutzungsrechte bei Freelancern: Was du regeln musst

Redaktion Freelancerbewertung Aktualisiert 5 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Das Urheberrecht bleibt immer beim Freelancer, übertragen werden nur Nutzungsrechte (§§ 29, 31 UrhG). Ist im Vertrag nichts geregelt, bekommst du nach § 31 Abs. 5 UrhG nur die Rechte, die der Vertragszweck erfordert. Deshalb gehören Art der Nutzung, Exklusivität, Dauer, Gebiet, Bearbeitung und Weitergabe ausdrücklich in den Vertrag, bei Software auch der Quellcode.

Arbeitstisch eines Schildermalers mit Farbtuben, Pinseln, Palette und halbfertigen Schriftzügen
Foto: FontShop from USA, CC BY 2.0, via Wikimedia Commons

Angenommen, du lässt dir für 900 Euro ein Logo gestalten. Es kommt auf die Website, die Visitenkarten, später auf T-Shirts und in eine Markenanmeldung. Drei Jahre danach meldet sich die Designerin: Vereinbart war ein Logo für den Webauftritt, von Merchandise und Marke sei nie die Rede gewesen. Wer recht hat, hängt an einem Satz im Vertrag, den es oft nicht gibt.

Genau dieses Muster wiederholt sich bei Code und Fotos, bei Texten sowieso. Die Lösung kostet keine Anwaltsrunde, sondern zehn Minuten Nachdenken vor der Beauftragung.

Warum du das Urheberrecht nie kaufen kannst

Im deutschen Recht bleibt das Urheberrecht beim Menschen, der das Werk geschaffen hat. § 29 UrhG schließt eine Übertragung ausdrücklich aus, nur im Erbfall geht es über. Was du bekommst, sind Nutzungsrechte nach § 31 UrhG.

Die gibt es in zwei Stärken. Ein einfaches Nutzungsrecht erlaubt dir die vereinbarte Nutzung, der Freelancer darf dasselbe Werk aber auch anderen lizenzieren. Ein ausschließliches Nutzungsrecht macht dich zum einzigen Nutzer und erlaubt dir, selbst weitere Rechte einzuräumen. Beide lassen sich beschränken: räumlich etwa auf Deutschland, zeitlich auf drei Jahre, inhaltlich auf Online-Werbung.

Einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht
Kriteriumeinfachausschließlich
Du darfst das Werk nutzen
Freelancer darf es anderen lizenzieren
Du darfst Dritten Rechte einräumennur mit Zustimmungja, § 31 Abs. 3
Du kannst gegen Nachahmer vorgehenin der Regel nein
Passt fürStockfotos, Vorlagen, SchriftenLogo, Individualsoftware, Kampagnen
Preisniedrigerhöher, weil Zweitverwertung entfällt

Was gilt, wenn im Vertrag nichts steht

Dann greift die Zweckübertragungslehre aus § 31 Abs. 5 UrhG. Sind die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet, bestimmt der gemeinsame Vertragszweck, welche Rechte eingeräumt wurden, ob einfach oder ausschließlich und mit welchen Grenzen. Im Zweifel bleibt beim Urheber, was der Zweck nicht unbedingt verlangt.

Für dich heißt das: Je enger der Auftrag beschrieben ist, desto enger sind deine Rechte. Ein Fotoshooting „für die neue Website“ deckt die Website ab, aber nicht zwingend die Messebroschüre und die Plakatkampagne im Jahr darauf.

Drei weitere Regeln überraschen Auftraggeber regelmäßig:

  • Weitergabe. Ein Nutzungsrecht darfst du nach § 34 UrhG nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen. Willst du das Logo einer Tochtergesellschaft oder einem Franchisepartner überlassen, brauchst du diese Erlaubnis, am besten vorab im Vertrag. Nur beim Verkauf des Unternehmens oder eines Unternehmensteils macht § 34 Abs. 3 eine Ausnahme.
  • Bearbeitung. Nach § 37 UrhG bleibt im Zweifel das Recht beim Urheber, die Verwertung einer Bearbeitung zu erlauben. Willst du das Logo später modernisieren lassen, regle das gleich mit.
  • Unbekannte Nutzungsarten. Rechte an Nutzungsarten, die es bei Vertragsschluss noch nicht gibt, lassen sich nach § 31a UrhG nur schriftlich einräumen. Ein Klick-Häkchen reicht dafür nicht.

Sonderfall Software: Code gehört nicht automatisch dir

Bei Angestellten ist es einfach. Nach § 69b UrhG stehen dem Arbeitgeber alle vermögensrechtlichen Befugnisse an Programmen zu, die im Job entstehen. Für Freelancer gilt diese Regel nicht, weil kein Arbeitsverhältnis besteht. Ohne Klausel bekommst du an individuell entwickeltem Code nur die Rechte, die der Zweck erfordert, und eine Pflicht zur Herausgabe des Quellcodes gibt es dann auch nicht.

Zwei Punkte gehören deshalb in jeden Entwicklungsauftrag. Erstens ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht inklusive Bearbeitung und Unterlizenzierung. Zweitens die Pflicht, den Quellcode samt Dokumentation laufend in dein Repository zu übergeben, nicht erst am Ende.

Dazu kommt ein Punkt, an den kaum jemand denkt: Fremdcode. Kein Projekt kommt ohne Open-Source-Bibliotheken aus, und an denen bekommst du nur die Rechte, die deren Lizenz erlaubt. Lass dir eine Liste der eingesetzten Komponenten mit Lizenz geben. Bei Copyleft-Lizenzen wie der GPL kann das Konsequenzen für deinen eigenen Code haben, wenn du die Software weitergibst.

Angemessene Vergütung und das Zehn-Jahres-Problem

Das Urheberrecht schützt Kreative auch nach Vertragsschluss. § 32 UrhG gibt einen Anspruch auf angemessene Vergütung, § 32a einen Nachschlag, wenn sich die vereinbarte Vergütung im Vergleich zu deinen Erträgen aus dem Werk als unverhältnismäßig niedrig herausstellt. Und § 40a UrhG erlaubt dem Urheber, ein Werk nach zehn Jahren anderweitig zu verwerten, wenn er ein ausschließliches Recht gegen eine Pauschale eingeräumt hat. Dein Recht wird dann zu einem einfachen.

Für Logos gibt es eine wichtige Ausnahme. Ist das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine Marke oder ein Design bestimmt, darf das ausschließliche Recht von Anfang an unbefristet eingeräumt werden (§ 40a Abs. 3 Nr. 3). Schreib also ausdrücklich in den Vertrag, dass das Logo als Marke angemeldet werden soll.

Für Software gelten diese Schutzregeln nicht. § 69a Abs. 5 UrhG nimmt Computerprogramme von §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 aus.

Welche Rechte du je Gewerk brauchst

GewerkTypischer BedarfWorauf du achten solltest
Logo, Corporate Designausschließlich, unbefristet, weltweitZweck „Marke“ nennen, Bearbeitung erlauben, offene Dateien (SVG, AI)
Individualsoftwareausschließlich, inkl. Bearbeitung und WeitergabeQuellcode-Herausgabe, Liste der Open-Source-Komponenten
Fotosoft einfach, nach Medien und Dauer gestaffeltNutzung in Print und Werbung, Namensnennung, Model-Releases
Texte, Blogartikeleinfach oder ausschließlich je nach PreisRecht auf Kürzung, Übersetzung und Wiederverwendung
Illustrationenje nach EinsatzMerchandise und Verpackung gesondert nennen

Tipp aus der Praxis: Kläre die Rechte schon bei einer bezahlten Probeaufgabe. Auch dort entstehen Werke, die du vielleicht weiterverwenden willst.

Eine Klausel, mit der du arbeiten kannst

Die folgende Formulierung ist ein Beispiel, kein geprüfter Vertragsbaustein:

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen Arbeitsergebnissen mit deren Entstehung das ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, sie in allen bekannten Nutzungsarten zu nutzen, zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Der Auftraggeber darf diese Rechte ganz oder teilweise auf Dritte übertragen und Unterlizenzen erteilen. Mit der vereinbarten Vergütung ist die Rechteeinräumung abgegolten. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Namensnennung. Er darf die Ergebnisse nach Veröffentlichung in seinem Portfolio zeigen.

Einige Freelancer bestehen darauf, dass die Rechte erst mit vollständiger Zahlung übergehen. Das ist fair und für dich unkritisch, solange du pünktlich zahlst.

Die Klausel ist ein Baustein im Freelancer-Vertrag, nicht der ganze Vertrag. Und wenn du Designer oder Fotografen beauftragst, schau dir auch die Künstlersozialabgabe an, die auf deren Honorare fällig werden kann. Wer Software lieber von einem eingespielten Team bauen lässt, etwa bei OnlineBuilders, sollte die Rechtefrage dort genauso klar im Vertrag festhalten.

Nächster Schritt: Such die Verträge deiner drei wichtigsten Freelancer-Aufträge heraus und prüfe, ob dort Nutzungsart und Exklusivität geregelt sind. Fehlt etwas, bitte jetzt um eine kurze Ergänzungsvereinbarung, solange die Zusammenarbeit gut läuft.

Häufige Fragen

Gehört mir der Code, wenn ich den Freelancer bezahlt habe?

Nicht automatisch. § 69b UrhG, der dem Arbeitgeber die Rechte an Software zuweist, gilt nur für Angestellte. Beim Freelancer brauchst du eine ausdrückliche Rechteeinräumung und eine Pflicht zur Herausgabe des Quellcodes.

Darf der Freelancer meine Arbeit in sein Portfolio stellen?

Ohne Absprache ist das eine Grauzone, weil auch ein ausschließliches Nutzungsrecht beim Auftraggeber liegen kann. Üblich und fair ist eine Klausel, die die Portfolio-Nutzung nach Veröffentlichung erlaubt, mit Ausnahmen für vertrauliche Projekte.

Muss ich den Freelancer im Impressum oder auf der Website nennen?

§ 13 UrhG gibt dem Urheber das Recht, als solcher anerkannt zu werden. Bei Gebrauchswerken wie Websites oder Werbung ist ein Verzicht auf die Namensnennung üblich und sollte im Vertrag stehen. Bei Fotos wird die Nennung häufig erwartet.

Kann ein Freelancer mir die Rechte später wieder entziehen?

In bestimmten Fällen ja. § 41 UrhG erlaubt den Rückruf, wenn du ein ausschließliches Recht nicht ausübst, und § 40a UrhG gibt nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung ein Recht zur anderweitigen Verwertung. Beides gilt nicht für Computerprogramme.